1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
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Marcel Müller-Wieland
Ethik heute. Wege sittlicher Bildung.
Hildesheim [Georg Olms Verlag] 2001
Inhaltsverzeichnis
Zur Grundlegung des Sittlichen
Individualethik
Sozialethik
Ethik und Mitwelt
Ethik in Forschung und Technik
Ethik in Wirtschaft und Politik
Ethik und Religion
Wege sittlicher Bildung
Der sittliche Auftrag der Familie
Der sittliche Auftrag der Schule
Sittliche Bilodungskräfte in der Gesellschaft
Mit freundlicher Genehmigung von Autor und Verlag wird im Folgenden der Originaltext des Abschnitts "Gewissen und Schuldgefühl" aus dem Kapitel "Zur Grundlegung des Sittlichen" wiedergegeben:
Gewissen und
Schuldgefühl
Das Gewissen begleitet
den geistig entfalteten Menschen als ein inneres Bewusstsein um die sinliche
Gesinnung seiner Absichten und seines Handelns durchs Leben. Solch inneres
Mitwissen wird auch durch den griechischen Ausdruck "Syneidesis" und das
lateinische "Conscientia" bezeugt. Es gibt ein rückwirkendes, auf vergangene
Tatabsicht und auf bereits vollzogene Handlung oder Unterlassung bezogenes
Gewissen. Es beurteilt und bewertet rückblickend die eigene Haltung. Wann
immer die vollzogene Absicht oder Handlung den persönlichen Sinn des
Sittlichen nicht erfüllte, fühlt sich der Mensch schuldig. Die innere Stimme
des Gewissens kann aber auch vorgreifend neue Handlungen und Verhaltensweisen
fordern oder beschränken. Es gibt ein antreibendes, zum Sittlichen aufrufendes
Gewissen. Ihm entspricht die Gewissenhaftigkeit des Handelnden und die Treue
zur eigenen sittlichen Einstellung. Und es gibt ein mahnendes, warnendes,
abhaltendes Gewissen. Sokrates liess sich durch sein "Daimonion" wamen.8
Das Gewissen kann echt und unecht sein.
Ein unechtes Gewissen ist sittlich belanglos und oft auch verderblich. Nur
langsam erwacht das echte Gewissen beim heranwachsenden Kinde. Ein
Kleinkind mag noch ohne Gewissensschranke einen fremden Gegenstand an sich
reissen und für sich beanspruchen. Noch manche Jahre mag das kleine Kind dem
andern sein Spielzeug entwenden oder einen gefundenen Gegenstand für sein
Eigentum halten. Es zerreisst den Schmetterling, den es erhascht. Die verstehende
Zuwendung zur Eigenständigkeit und Innerlichkeit des begegnenden Wesens oder
zum Eigentumsanspruch des andern Menschen entfaltet sich in manchen Bezügen nur
langsam. Hier zeigt sich der Unterschied in der Heranbildung des echten vom
unechten Gewissen. Denn nicht schon die Ermahnung der Eltern, fremdes Leben
und Eigentum zu achten, nicht die erzieherische Abwehr des Übergriffs durch die
Eltern oder begegnende Menschen oder gar die Androhung von Strafen führt zum
Bewusstsein eines echten Gewissens. Wo nur auf Ermahnung, "erzieherische"
Abrichtung und Abwehr abgestellt wird, entfaltet sich ein unechtes Gewissen.
Es wird zur inneren Nötigung. Die Einstellung der Eltern oder der Erzieher
wächst im Kinde zur abgerichteten Forderung oder zur äussern Schranke des Tuns
heran. "So etwas tut man nicht" Solches "Gewissen" bleibt an eine fremde,
übernommene Wertung gebunden. Nur im Angesicht jener Erzieher besteht der
"sittliche" Aufruf Das Bewusstsein, etwas Unerlaubtes, den Eltern oder andern
Menschen Missliebiges, dem Gesetz Zuwiderhandelndes getan zu haben, oder gar
die Besorgnis und Angst, ertappt, gerügt, gestraft zu werden, hat mit dem
Bewusstsein des echten Gewissens nichts zu tun. Im Gegenteil. Solche
Erziehungsmethoden schwächen und verlagern leicht den inneren Quellgrund des
Gewissens. Schon gar nicht ist das Bewusstsein des Rechts hier anzusprechen.
Rechtliche Haltung ruht auf andern Voraussetzungen und mischt sich nicht immer
sinnvoll in das echte Gewissen. Die innere Bereitschaft, äussere Forderungen
zu übertreten, verharrt quer zum unechten Gewissen, oft auch zum rechtlich
Geforderten. Das Verbotene unbemerkt zu tun, findet im Kinde - allein gelassen
- keine innere Schranke. Es hat sogar seinen eigenen Reiz. Das gilt auch für
den jugendlichen und erwachsenen Menschen. Wann immer das Gewissen in
überkommener, fremder Beeinflussung wurzelt, ist es in unbemerkbarer Lage kein
Damm gegen die eigenen Durchsetzungsbedürfnisse und den widersittlichen
Übergriff. Wo der Mensch sich in seiner persönlichen Entscheidung allein
vorfindet, ist nur das echte Gewissen wirksam.
Sittlich
abträglich ist auch das religiös bestimmte unechte Gewissen. Wenn dogmatische
Lehre das Gewissen an tradierte, persönlich nicht erlebbare Glaubensformen
bindet, wenn sie gar Vorstellungen der Sündhaftigkeit und jenseitiger Sühne und
Strafe weckt, schlägt sie das echte Sittlichkeitsbewusstsein nieder.
Jenseitsangst verdirbt das Sittliche im Menschen.
Das
echte Gewissen erwächst nicht anerzogenen Verhaltensformen. Es bildet sich an
persönlichen Vorbildern entlang. Es ist die erwachende Geistigkeit des Menschen
selbst, die das Gewissen weckt. Das soll im dritten Teil dieses Buches gezeigt
werden.
Das
Gewissen kann ein gutes oder ein schlechtes sein. Ein "gutes Gewissen kann
es als dauernde Lebenseinstellung nicht geben. Allenfalls klingt das dankbare
Gefühl, eine Aufgabe erfüllt, einer Versuchung widerstanden zu haben, als
innere Beruhigung und Selbstbejahung eine Weile nach. Aber für ein andauernd
gutes Gewissen ist kein Anlass gegeben. ,Das gute Gewissen", hatte Albert Schweitzer gesagt, "ist eine Erfindung des Teufels."9 Der
Mensch kann nicht ganz im Geistigen stehen. Er muss die Spannung zwischen
geistiger Hingabe und Selbstdurchsetzung in sich selber immer neu austragen.
Sein Leben selbst lässt ihn schuldig werden. Solche Schuld muss er bestehen.
Das .,schlechte Gewissen ist
sporadisches und innerlich aktives Aufflammen des Bewusstseins um sittliches
Versagen. Es ist sittlich wirksam, wenn es zugleich zur Wiedergutmachung und
zum neuen inneren Aufschwung drängt. Das schlechte Gewissen hat nur Wert als
spontaner innerer Aufruf zur aktuellen Vertiefung der eigenen sittlichen
Kräfte und zur Neubelebung sittlicher Tat. Das Bedürfnis der Sühne kann das Gefühl
der Schuld nicht tilgen. Es ist der untaugliche Versuch, sich reinzuwaschen.
Von aussen als Strafe auferlegte Sühne hat nichts mit Sittlichkeit zu tun. Sie
ist eine Farce. Sie bemäntelt das Versagen. Sie spiegelt dem Schuldigen und
anderen vor, von Schuld befreit zu haben. Die Erfahrung menschlicher Vergebung
ist Linderung und Erleichterung des Schuldgefühls. Das Bewusstsein göttlicher
Gnade ist Erlösung von untragbarer Belastung. Aber Vergebung und Gnade sind für
das Schuldgefühl nur dann sittliche Läuterung, wenn sie zu neuer geistiger
Kraft erwecken.
Ein
dauernd schlechtes Gewissen ist schlecht. Es schlägt die Einstellung des
Menschen zu sich selber nieder und verschüttet ihn in seiner Grundgestimmtheit
und in der Achtung vor sich selbst. Selbstachtung ist Voraussetzung für die
Achtung und Wertung anderer Menschen und anderer Wesen. Wer selbst sich
verachtet, verdirbt. So zeigt sich Dostojewskis
"Rufer aus dem Untergrund". Er weiss sich im Zuge der aufkommenden modernen
Dekadenz als ein geistig Verdammter. Er verliert die Achtung vor sich selbst.
So versiegt auch die Kraft seiner Liebe zu Lisa.10
Dem schlechten Gewissen
entspricht das sittliche Schuldgefiihl. Hier ist nicht zu sprechen von
rechtlicher und wirtschaftlicher Schuld. Im Wirtschaftsleben ist die Schuld
ein Zahlungs- oder Lieferungsversprechen. Im Rechtsleben ist sie
strafrechtliche Zurechnung eines Vergehens oder einer Unterlassung im Hinblick
auf die Übertretung gesetzlicher Regelung. Die Ahndung erfolgt als Strafe. Sie
setzt den beweisbaren Tatbestand und die Zurechnungsfähigkeit des Täters
voraus. Sie unterscheidet Strafhandlungen aus gezielter Absicht und aus
Fahrlässigkeit. Keine Strafe ohne Gesetz! Rechtliche Strafandrohung verfolgt
verschiedene Zwecke. Sie dient dazu, dem Gesetz selbst Nachachtung zu
verschaffen, vor der gesetzwidrigen Tat abzuschrecken, das Vergehen zu sühnen,
die Opfer der Tat oder ihre Berechtigten und Nachfahren für ihre Einbusse zu
entschädigen und erlittenes Unrecht zu vergelten. Ihr obliegt, die Gesellschaft
durch geeignete Massnahmen vor Rechtsbrechern zu schützen und zu sichern. Die
rechtliche Ahndung dient nicht der Besserung des Täters. Die Fehlhandlung als
solche, nicht die sittliche Gesinnung ist die tragende Grundlage der Strafzumessung.
Die Gesinnung des Täten kann freilich miterwogen werden.
Ganz
anders steht es um das sittliche Schuldgefühl. Es fliesst einzig aus der
Selbstbeurteilung der inneren Haltung und der eigenen sittlichen Gesinnung.
Wer einen andern Menschen absichtslos verletzt oder geschädigt hat, leidet
nicht am äusseren Zufall des Geschehens, sondern an den ganz persönlichen
Umständen und Voraussetzungen, die ihn dazu führten. Auch wenn die Tat nicht
feststellbar oder nicht beweisbar ist, bleibt das Schuldgefühl. Es erwacht
auch bei innerer Kränkung oder Blossstellung eines andern Menschen. Es umkreist
das eigene Verhalten.
Es gibt freilich auch
Fehlformen vermeintlich sittlichen Schuldgefühls. Sie wurzeln im unechten
Gewissen. Ein Mensch, der in frühen Jahren aus falscher, fordernder Autorität,
durch Drohungen und Strafen der Eltern, Miterzieher oder Lehrer genötigt wurde,
seine Handlungen auf äussere Normen abzustützen, verfällt leicht durch sein
unechtes Gewissen auch falschem Schuldgefühl. Oftmalige, moralistische
Missbilligung, Unzufriedenheitsbekundung und Abwertung durch die "Erzieher"
oder gar das Erlebnis des Liebesentzugs verfärben bald das innere Schuldgefühl.
Angst vor Liebesverlust, Blossstellung und Strafe begründet immer unechtes
Schuldgefühl. Solche Nachwirkungen falscher Erziehung sind in sittlicher
Hinsicht abbauend und gefährdend. Religiöse Strafangst wirkt sich oft
verheerend aus.
Leicht verfällt der durch unechte
Schuldgefühle belastete Mensch einer Fehlentwicklung seines Lebens. Selbstanklage
und Verworfenheitsgefühl können die Folge sein. Die Abschattung des eigenen
Stimmungsgrundes mit all ihren negativen Auswirkungen der Mutlosigkeit, der
Lern- und Arbeitsunfähigkeit, der Apathie und Depression, der
Selbstverachtung, des Schamgefühls und selbstquälerischer Unterwürfigkeit,
kompensatorisches Bedürfnis der Selbstbestrafung, innere Verzweiflung und
Selbsttötungserwägungen können daraus folgen. Verdrängung falschen
Schuldgefühls kann auch zu neurotischen Fehlleistungen führen wie Erröten,
Stottern, Asthma, Schlaflosigkeit oder verschiedensten Zwangsneurosen.
Überlastung des persönlichen Schuldgefühls führt oft zur inneren Verneinung
eigener Schuld. Leicht kippt der Mensch aus solcher Haltung in negative
Grundgestimmtheit, in Verlassenheits- und Einsamkeitsgefühle, in Verachtung und
Hass gegen die bedrängende Autorität. Opposition gegen die Eltern und Erzieher;
gegen Gesellschaft und Recht, ja, eine allgemeine Verachtung des Menschen und
des geistigen Anspruchs können die Folge sein. Bandenbildung und Kriminalität
haben hier eine Wurzel. Terrorismus und Kriegsbereitschaft finden darin
Nahrung.
Das echte
Schuldgefühl ruft zu neuen Kräften geistiger Hingabefähigkeit auf Die
eigene Schuld einzugestehen, allenfalls die Bitte um Vergebung und die
Bereitschaft, die Folgen auf sich zu nehmen, rufen eine Erneuerung der
sittlichen Haltung wach, die das persönliche Leben in seiner Tiefe zu wandeln
vermag. So gelangt Raskolnikow in Dostojewskis
"Schuld und Strafe" mit Sonjas Hilfe zum Durchbruch eines reinen Schuldgefühls
und zur Bereitschaft, seine furchtbare Tat öffentlich zu bekennen. "Wie ein
Anfall überkam es ihn, ein Funke schien in seiner Seele aufzuleuchten, und wie
Feuer erfüllte es sein Inneres. Plötzlich wurde er weich, und Tränenströme entstürzten
seinen Augen; so, wie er stand, fiel er auf die Erde nieder. Mitten auf dem
Platz lag er auf den Knien, beugte sich gegen die Erde und küsste den
schmutzigen Boden mit einer Befriedigung und wie voll Glück. Dann erhob er sich
und neigte sich zum zweitenmal."11
Einer inneren Auferstehung gleich ist ihm ein neues Leben geschenkt.
Vielleicht hat niemand die
Weisen des Schuldgefühls und des Gewissens aus so eigenem Erfahren und Erleben
und mit solcher Eindringlichkeit geschildert wie Dostojewski. In den "Brüdern Karamasow" hat er das eigene,
bittere Schuldgefühl in seiner Einstellung zu seinem Vater, zu seinen frühen
politischen Umtrieben und zur zerstörenden Spielsucht seiner Frühzeit vielfältig
durchforscht und verarbeitet. So stellt er die menschlich tragende Demut des
Eingeständnisses gegen die Eitelkeit des Stolzes. Den Starez Sossima lässt er
in der Aufzeichnung Aljoschas von sich berichten, wie er als junger Mensch -
trotz der eigenen Schmach, die es damals bedeuten musste - mitten im Duell,
nach dem ersten Schuss seines Widersachers, seine eigene Schuld offen bekennt,
um Vergebung bittet und auf die Fortsetzung des Kampfes verzichtet. Und er
schildert, wie sich solche, dem Zeitgeist widerliche und schmähliche Haltung
als innerlich reiche und schliesslich auch von aussen als ehrenvoll gewürdigte
Einstellung erweist. Der "geheimnisvolle Gast", der vierzehn Jahre lang das
Geständnis seiner Eifersucht und der Ermordung seiner Geliebten verschweigt,
bekundet dem Starez seine Schuld und gesteht - obwohl niemand dem
hochgeschätzten Bürger glaubt - öffentlich seinen Mord. Gerade hierdurch aber
gewinnt er noch im Sterben Freude und Frieden in seiner gequälten Seele: "Mein
Herz ist heiter wie im Paradies."12
So
ringt sich auch Dmitrie Karamasow in Dostojewskis
Roman dazu durch, die eigene Schuld quer zum irrtümlichen Schuldspruch der
Justiz auf sich zu nehmen. Er hat seinen Vater selbst nicht getötet. Aber er
ist sich bewusst, diesen Mord sehr wohl gewünscht1 beabsichtigt, ja
erwogen zu haben. Seine innere Schmach, das Geld seiner Braut zur Hälfte
verprasst zu haben, den Rest für die Entführung seiner neuen Geliebten
zurückzubehalten, die Kraft nicht zu haben, wenigstens das Verbliebene
zurückzugeben und so in seiner eigenen Sicht zum "Schurken", zum
"leichtsinnigen Schuft", zum "wilden Tier" herabzusinken, ja, sich letztlich
eingestehen zu müssen: "Du bist ein Dieb!" - dieses Schuldgefühl anzunehmen ist
seine innere Rettung. Hier hört man Dostojewski
rückblickend selber zu sich sprechen. Im Namen des Menschen schlechthin nimmt
er seine Schuld auf sich. Und so lässt er Dmitrie sagen: "Für sie alle werde
ich nach Sibirien wandern; es ist ja doch wohl nötig, dass irgendwer auch für
sie alle dahin geht. Ich habe meinen Vater nicht getötet, ich muss aber
trotzdem dahin gehen. Ich nehme es auf mich."13
Zum eigenen echten Schuldbewusstsein stehen, vernichtet den Menschen
nicht. Es erhöht ihn. Wenn er sich zu neuen sittlichen Kräften aufschwingt.
Das
unbewältigte Schuldgefühl aber wirkt zerstörend. Es drückt den Menschen
nieder. Es vernichtet seine sittliche Zuwendungskraft. So endet Iwan in den
"Brüdern Karamasow". Er ist es, der den Diener Smerdjakow aus den Abgründen
seines Hasses zur Durchführung des Mordes angestiftet hat. Und wenn auch der
Diener seinen eigenen Vorteil mitverfolgte, wenn nach dessen Selbstmord niemand
mehr Iwan zu beschuldigen vermag, so bleibt doch die furchtbare Sprache der
inneren Gewissheit um die eigene Schuld. Die philosophischen Ideen lwans
zerschellen an den Tiefen des Gewissens. Sein innerer Teufel setzt ihm zu. Er
endet in selbstquälerischer Zerrissenheit und geistiger Umnachtung. Zwar ist er
zur Selbstanklage vor Gericht bereit, doch tut er es bis zuletzt aus dem
zwielichtigen Bedürfnis, tugendhaft zu sein. Sein jüngerer Bruder Aljoscha
durchschaut ihn und betet für seine Erlösung. "Das sind die Qualen eines
stolzen Entschlusses", sagt er sich, doch er weiss: "Das ist das Gewissen in
der Tiefe."14
Es
gibt auch das "Vergessen" der eigenen Schuld. "In einem solchen Vergessen
erstickt der geistig-sittliche Auftrag des Menschen."15
Das sittliche Schuldgefühl
ist ganz persönlich. Rechtlich kann kollektive Schuld zugemessen werden.
Auch gibt es Mitverantwortung für die Angehörigen, für unselbständige Kinder,
für geistig Behinderte. Den Anvertrauten gegenüber ist der Mensch auch
sittlich verantwortlich. Es gibt stellvertretende Verantwortung für das Tun
anderer Menschen, Gemeinschaften, Gruppen, für die eigenen Unternehmungen, für
politische Führung und Praktik. Dem andern Menschen, dem gemeinschaftlich oder
volkhaft Verbundenen zur geistigen Haltung aufzuhelfen, ist der Mensch immer
aufgerufen. Der Widerstand gegen das als unsittlich Durchschaute ist stets
geboten. Eine kollektive sittliche Schuld aber kann es nicht geben. Alles
Sittliche ist persönlich.
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8 Platon: Apologie
des Sokrates 31 D: "Mir aber ist dieses von meiner Kindheit an geschehen, eine
Stimme nämlich, welche jedesmal, wenn sie sich hören lässt, mir von etwas
abredet, was ich tun will; zugeredet aber hat sie mir nie." Platon: Des
Sokrates Verteidigung. Übersetzt von Friedrich Schleiermacher. Sämtliche
Werke. Hamburg: Rowohlt 1957 ff, Bd. I, S.22; Vgl. Xenophon: Memorabilis IV, 8,5
u. 6; Erinnerungen an Sokrates. Stuttgart: Reclam, Nr.1855,S.146 f Zum Text
9 Schweitzer
Albert: Kultur und Ethik. Sonderausgabe mit Einschluss von "Verfall und Wiederaufbau
der Kultur." München: Beck 1960,S.340 Zum Text
10 Dostojewskij.
Fjodor M.: Aufzeichnungen aus dem Untergrund. Eine Erzählung. Aus dem
Russischen von E. K. Rasin. München: Deutscher Taschenbuch Verlag
1985.S. 100 ff Zum Text
11 Dostojewski.
Fjodor M: Raskolnikoff. Schuld und Sühne. Deutsch von Hans Moser bearbeitet
von L. Winter (ungekürzte Ausgabe). München: Goldmann Verlag 1960,
5.487; neu übertragen von Swetlana Geier: Verbrechen und Strafe. Zürich:
Ammann 19942 Zum
Text
12 Dostojewskij,
Fjodor M.: Die Brüder Karamasow. Roman. Aus dem Russischen von Karl
Nötzel. Frankfurt aM.: Insel Verlag (Sämtliche Romane und Erzählungen,
Bd.14), Bd. l, 5.537 Zum
Text
13 ebenda,Bd.2, S.1010 Zum Text
14 ebenda, Bd.2, S. 1118 Zum Text
15 Heinrichs, Dirk: Fallkraft der
Feigheit. Treue und Treuebruch. Das Vergessen des Bösen. Drei Essays zur
politischen Kultur. Stuttgart: Radius
Verlag 1998, S. 152 Zum
Text